Sprachbüro Leipzig


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Bestätigte Übersetzungen

Übersetzen

Bestätigte Übersetzungen dürfen in Sachsen ausschließlich durch öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer angefertigt werden. Diese Übersetzer haben ihre fachliche Eignung nachgewiesen und sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes beeidigt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Übersetzung unterzeichnet der Übersetzer unter dem Bestätigungsvermerk und setzt seinen Stempel.

Bestätigte Übersetzungen sind nach der Zivilprozessordnung bundesweit vor allen Gerichten verwendbar, sofern sie "ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist". (§ 142 ZPO)

Bestätigte Übersetzung

Mitunter reicht eine bestätigte Übersetzung für die Verwendung im Ausland nicht aus. In diesen Fällen ist je nach Zielland und Erfordernissen auf die Verwendung der Apostille als notarielle Beglaubigung des Originals bzw. als Überbeglaubigung des Übersetzers zurückzugreifen. Sofern das Zielland nicht dem Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalistation beigetreten ist, ist u.U. die Legalisation durchzuführen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns - wir beraten Sie individuell!

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